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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Ostsächsische Eisenbahnfreunde e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist das Maschinenhaus Löbau, Maschinenhausstraße 2, 02708 Löbau. Er ist beim Amtsgericht Dresden unter der Registernummer VR 30319 in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet OSEF.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es:

a) eine gemeinsame, sinnvolle Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und anderer Eisenbahnfreunde und Modelleisenbahner zu organisieren,

b) Sachzeugen und Dokumente der Verkehrsgeschichte zu erhalten und zu pflegen sowie ihre gemeinnützige Verwendung zu fördern,

c) die Jugendarbeit in oder außerhalb der Vereinigung zu gestalten,

d) Fachvorträge, Studienfahrten und Besichtigungen durchzuführen,

e) die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Belange des Schienenverkehrs zu informieren,

f) Unterlagen über das Verkehrswesen aus Vergangenheit und Gegenwart zu sammeln und der Öffentlichkeit zu repräsentieren,

g) Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigun­gen mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung zu pflegen,

h) Publikationen zu erarbeiten und zu veröffentlichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, werden und einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins gestellt hat. Bei Mitgliedern die noch nicht volljährig sind, ist die Zustimmung beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Das Stimmrecht wird mit der Vollendung des 16. Lebensjahres erworben.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 4 b, c und d ist die Mitgliedskarte an den Verein zurückzugeben.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich dem Zweck der Ostsächsischen Eisenbahnfreunde entsprechend im Verein zu engagieren, insbesondere, soweit es in seinen Kräften steht, die Ziele des Vereins durch seine aktive Mitarbeit zu unterstützen und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch Streichung der Mitgliedschaft.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes (Abstimmung mit einfacher Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch davon, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


(6) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) gestrichen werden, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Kassenwart
  • bis zu vier Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung als Blockwahl erfolgen. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein. Über die interne Aufgabenverteilung entscheiden die gewählten Vorstandsmitglieder in einer konstituierenden Sitzung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Sollte der Termin für die Jahreshauptversammlung vom Jahresplan abweichen, ist die Frist von mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung einzuhalten. Im Brief ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung dieses Mitglieds zur Mitgliederversammlung bis auf Widerruf an die zuletzt benannte Email-Adresse erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über die Vereinsarbeit und den Bericht des Kassenwartes über die Verwendung der Mittel im Berichtszeitraum,

b) Entlastung des Vorstandes und Wahl des Vorstandes,

c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

e) Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

(3) Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung werden in schriftlicher Form als Anlage zum Protokoll verfasst. Die Richtigkeit wird durch die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers bestätigt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) auf Beschluß des Vorstandes,

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Gesamtheit der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.


§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr ist bei Erwerben der Mitgliedschaft fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und in Summe jährlich bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres fällig. Bei wirksamen Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, hat das Mitglied Anspruch auf den Anteil seiner Mitgliedsbeiträge ab dem Folgemonat seines Austritts.

Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Auszubildenden, Stu-denten und Arbeitslosen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Der Anspruch auf ermäßigte Beiträge ist jährlich nachzuweisen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Vereinigung kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Dieser bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Löbau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung musealer Einrichtungen auf dem Gebiet des Verkehrswesens einsetzt.

§ 11 Gerichtsbarkeit

Ort der Gerichtsbarkeit:Löbau

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Jahreshauptversammlung vom 04.02.2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Satzungsänderung vom 27.01.2018

In der Mitgliedervollversammlung wurde folgende Änderung des § 10 Absatz 2. beschlossen:

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Löbau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung musealer Einrichtungen auf dem Gebiet des Verkehrswesens zu verwenden hat.


Satzung vom 18.06.2017 [PDF: 150 KB]

Verein Ostsächsische Eisenbahnfreunde